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TSV Dagersheim e.V.

Abt. Tennis

Satzung

§1 Name
Die Tennisabteilung ist Mitglied des "Turn- und Sportverein Dagersheim e.V."


§2 Zweck
Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege des Tennissports, Förderung der Jugend, der Kameradschaft und Geselligkeit.
Die Abteilung ist Mitglied des WTB, dessen Satzung und Spielordnung sie anerkennt.


§3 Mitglieder
Die Mitglieder der Abteilung bestehen aus:

  • aktiven und passiven Vollmitgliedern
  • Jugendlichen und Kindern
  • Ehrenmitgliedern

Vollmitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ihnen steht das Stimm- und Wahlrecht zu.
Aktives Mitglied ist, wer am Spielbetrieb teilnimmt.
Passives Mitglied ist, wer nicht am Spielbetrieb teilnimmt, die Abteilung aber durch Beitragsleistungen unterstützt. Passive Mitglieder haben nicht das Recht, auf der Tennisanlage des Vereins Tennis zu spielen. Kinder sind Mitglieder bis zu 14 Jahren. Jugendliche sind Mitglieder zwischen 15 und 18 Jahren, Stichtag ist der 1. Januar.


§4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in die Abteilung ist an einen schriftlichen Aufnahmeantrag gebunden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Anträge sind auch bei Ablehnung schriftlich zu beantworten.


§5 Gültigkeit
Diese Satzung gilt für alle Mitglieder der Tennisabteilung. Zusätzlich gilt die Satzung des TSV Dagersheim.


§6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, die Abteilungseinrichtungen im Rahmen und unter Beachtung der vom Vorstand erlassenen Platz- und Spielordnung zu benutzen und im Rahmen des §3 ihr Stimmrecht auszuüben. Die von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in die Abteilung sofort zu bezahlen. Die Mitglieder, bzw. bei Kindern und Jugendlichen deren gesetzliche Vertreter, sind verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt.

Der Vorstand kann Mitgliedern in begründeten Fällen den jeweiligen Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.


§7 Organe
Die Organe der Abteilung sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Jugendversammlung


§8 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Abteilung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann alle Fragen selbständig entscheiden, die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand besteht aus 8 volljährigen, untereinander gleichberechtigten Mitgliedern der Abteilung.
Dem Vorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • Gerätewart
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Vergnügungswart

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Der Vorstand sollte in der Regel einmal im Monat einberufen werden. Der Vorstand insgesamt kann einzelne Mitglieder mit der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben betrauen und diese insoweit bevollmächtigen. Dadurch entfällt die Verantwortlichkeit des Vorstandes nicht.

Der Vorstand insgesamt ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand entscheidet über:

  • die Aufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern.
  • den Erlaß oder die Stundung von Mitgliedsbeiträgen.
  • alle mit dem Bau oder der Unterhaltung der Tennisanlage betreffenden Fragen.
  • die Platz- und Spielordnung.
  • die Durchführung vereinsinterner Veranstaltungen sportlicher oder geselliger Art.
  • Neuanschaffungen
  • den Abschluss von Vereinbarungen mit Tennislehrern und Personal für die Pflege der Tennisanlage.
  • die Einsetzung von Ausschüssen.
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand kann jederzeit zur Beratung weitere Mitlieder ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle werden vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet und sind aufzubewahren.


§9 Kassierer
Der Kassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Führung der Kassengeschäfte, die Aufstellung eines Jahresetat und dessen Einhaltung. Der Jahresetat wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung stellt den Etat fest und verabschiedet ihn. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen vom Etat abzuweichen.

Der Kassierer und der 1. Vorsitzende haben Bankvollmacht. Die Kasse der Abteilung ist von zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern der Abteilung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (31. Dezember) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung mitzuteilen.


§10 Schriftführer
Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Schriftwechsel der Abteilung mit Ausnahme der Kassen- und Sportangelegenheiten zu erledigen. Er besorgt die Veröffentlichungen der Abteilungen und führt die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.


§11 Sportwart
Der Sportwart ist für die sportlichen Belange der Abteilung, für die Aufstellung und Betreuung der an den Verbandsturnieren teilnehmenden Mannschaften, die Durchführung von Freundschaftsspielen und Clubturnieren, die Führung der Rangliste und den gesamten mit der Erledingung dieser Aufgaben zusammenhängenden Schriftwechsel verantwortlich.

Der Sportwart setzt den im Jahresetat jeweils ausgewiesenen Geldbetrag für die Durchführung des Sportbetriebes in eigener Verantwortung ein. Der Sportwart ist berechtigt, im Rahmen der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse den allgemeinen Spielbetrieb auf der Tennisanlage zu Gunsten sportlicher Belange einzuschränken bzw. gänzlich einzustellen. Dabei ist der Sportwart gehalten, die Belange aller Mitglieder zu berücksichtigen.


§12 Jugendwart
Dem Jugendwart obliegt insbesondere die Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die Förderung und Heranbildung von Nachwuchsspielern, die Durchführung von Jugendturnieren und die Erledigung des damit zusammenhängenden Schriftwechsels. Im übrigen finden die Bestimmungen von §11 auf den Jugendwart entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, daß der Jugendwart in allen sportlichen und organisatorischen Fragen sich mit dem Sportwart abstimmt und eng mit diesem zusammenarbeitet.


§13 Gerätewart
Der Gerätewart ist für die Beschaffung, die Instandhaltung und Instandsetzung aller Geräte sowie für die sachgemäße Unterhaltung der Tennisanlage verantwortlich.
Er hat alle Arbeiten zu überwachen und das Recht, erforderliche Anweisungen zu erteilen.


§14 Vergügungswart
Der Vergnügungswart ist zuständig für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von gesellschaftlichen Veanstaltungen der Tennisabteilung. Die Termine der Veranstaltungen sind den Mitgliedern rechtzeitig bekanntzugeben.


§15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Abteilung. Ihr steht die Entscheidung aller Fragen zu, die nicht durch Satzung an andere Organe delegiert worden sind, insbesondere hat die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, und die Auflösung der Abteilung zu befinden.
Der Jugendwart wird von der Abteilungs-Jugendversammlung gewählt. Er bedarf nur der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Über die Entlastung des Vorstandes befindet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Abteilung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Die Mitgliederversammlung kann nicht über Fragen und Anträge entscheiden, die nicht auf der Tagesordnung in der Einladung aufgeführt sind oder die nicht fristgerecht beim Vorstand eingereicht worden sind, es sei denn, daß die erschienenen Mitglieder einstimmig anders beschließen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand einzureichen. Über Anträge, die später als 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, braucht der Vorstand keine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei Anträgen, welche die gleiche Frage betreffen, ist von der Mitgliederversammlung zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist satzungsgemäß einberufen, wenn die Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Dagersheim oder der Kreiszeitung mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte, dem Ort und der Zeit der Mitgliederversammlung veröffentlicht worden ist.

Die stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung sollen zu jeder Mitgliederversammlung 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden, wobei die Einladung die Tagesordnung, den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung angeben muß. Die Tagesordnung muß die Mindestbedingungen (Bericht des Vorstandes, der Kassenprüfer, Entlastung und Neuwahlen) enthalten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt der letzte Absatz entsprechend mit der Maßnahme, daß die Zeit zwischen Veröffentlichung der Einladung und Termin für die Mitgliederversammlung von 4 auf 2 Wochen verkürzt wird.


§16 Abteilungs-Jugendvollversammlung
Es gilt die Jugendordnung des TSV Dagersheim.


§17 Auflösung der Abteilung
Die Auflösung der Abteilung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
Zu Beschlußfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.


§18 Inkrafttreten
Die Satzung der Abteilung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. April 1992 verabschiedet und tritt am 3. April 1992 in Kraft.